Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 552a; ZPO § 522 Abs. 2
Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 23 U 128/07 vom LG Duisburg, 22 O 340/06 vom
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 EUR übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A. GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2009 S. 2792
IAAAD-27308
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein