Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 42 Abs. 6 S. 2; FGG § 29a Abs. 1 S. 1; FGG § 29a Abs. 2 S. 1
Instanzenzug: AGH Berlin, I AGH 6/07 vom
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am zugestellten Senatsbeschluss vom , durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs B. vom zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er durch mit Attest vom glaubhaft gemachte Reiseunfähigkeit daran gehindert gewesen sei, dem Senat entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen.
II.
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer ist durch Schreiben des Senats vom darauf hingewiesen worden, dass ein Attest mit Angaben über Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, um dem Senat die eigene Beurteilung der Reise- oder Verhandlungsfähigkeit zu ermöglichen. Das vom Beschwerdeführer daraufhin vorgelegte weitere Attest vom bescheinigte aber nur, dass er "aufgrund einer schwerwiegenden Diagnose momentan bis auf weiteres nicht reisefähig sei". Die Bescheinigung war zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, weil sie keine näheren Angaben zu den aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere enthielt, die dem Senat eine eigene Beurteilung erlaubt hätten, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung möglich und zumutbar war (vgl. hierzu [...] Tz. 12).
Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass er durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, dem Senat entscheidungserhebliche Tatsachen schriftlich vorzutragen. Auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom enthält in der Sache nur punktuelle Ausführungen, nicht aber die erforderlichen - wie im Senatsbeschluss vom dargelegt - umfassenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Fundstelle(n):
JAAAD-27270
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein