Leitsatz
[1] Eine auf haushaltsrechtliche Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung setzt nicht voraus, dass bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags bestritten werden kann. Es genügt vielmehr, wenn bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Umstände eine dahingehende Prognose gerechtfertigt ist.
Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Instanzenzug: LAG Hamm, 11 Sa 348/07 vom ArbG Hagen, 1 Ca 1744/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.
Die Klägerin war seit Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizfachangestellten ab auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Staatsanwaltschaft H beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten die Parteien:
"§ 1
Frau J wird ab dem bis zum als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT bei der Staatsanwaltschaft H in der derzeitigen Beschäftigung als Justizfachangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der infolge Sonderurlaubs ohne Bezüge bis zum zu 1/1 befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten B (§ 50 Abs. 1 BAT).
...
§ 4
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
..."
Mit Vertrag vom vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT.
Die in dem Arbeitsvertrag vom genannte Justizangestellte B wird unter der lfd. Nr. 33 der Angestelltenliste der Staatsanwaltschaft H geführt. Danach erhält sie Vergütung nach VergGr. VII BAT. Unter der Rubrik "Wertigkeit der Stelle" ist vermerkt: "baw VII/VIII BAT (Kanzleidienst) m.W. vom umgewandelt in eine baw-Stelle VIb BAT (IT-Dienst) (VfG vom - 5122 GStA 1.2269 Sdh. -)." Der Justizangestellten B war auf ihren Antrag vom am Sonderurlaub ohne Bezüge für die Zeit vom bis zum bewilligt worden. Vor ihrer Beurlaubung war die Justizangestellte B als Vorzimmerkraft tätig. Die Klägerin ist seit in der Sondergeschäftsstelle 200 (Betäubungsmittel) beschäftigt.
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HG NW 2004/2005) vom lautet:
"(3) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.
..."
In § 16 HG NW 2004/2005 ist bestimmt:
"Die Vorschriften und Ermächtigungen dieses Artikels gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter."
In den vom Finanzministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2006 heißt es:
"...
2.3 Personalausgaben (HGr.4)
Personalausgaben, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (z.B. Ausgaben für Aushilfskräfte), dürfen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2006 nur bis zur Höhe von 50 v.H. der Ansätze des Jahres 2005 oder, wenn der Ansatz gegenüber dem Vorjahr vermindert worden ist, der Ansätze des für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Entwurfs verausgabt werden. Im Übrigen bedürfen Überschreitungen der nach Satz 1 verfügbaren Ausgabemittel in analoger Anwendung des § 37 LHO meiner vorherigen Zustimmung.
...
6. Planstellen- und Stellenbewirtschaftung
Gemäß § 16 Haushaltsgesetz 2004/2005 (HG 2004/2005) gelten die Vorschriften zur Stellenbewirtschaftung im HG 2004/2005 auch für die vorläufige Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2006; ...
...
6.2 Inanspruchnahme von Planstellen und Stellen, Verbindlichkeit
Planstellen und Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter dürfen nur in dem für das Haushaltsjahr 2005 bewilligten Rahmen oder, wenn ihre Zahl gegenüber dem Vorjahr vermindert worden ist, im Rahmen des für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Entwurfs in Anspruch genommen werden.
..."
Ein ua. an die Generalstaatsanwälte in D, H und K gerichtetes Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom lautet auszugsweise:
"Ausführung der Personalhaushalte 2005 und 2006
Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen über den hinaus
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium NRW können, soweit entsprechende Stellenführungsmöglichkeiten bzw. Aushilfsmittel vorhanden sind, befristete Arbeitsverträge im Grundsatz über den hinaus verlängert werden.
Dabei bitte ich, mit Blick auf das noch laufende Haushaltsaufstellungsverfahren 2006 und die ab beginnende Personalausgabenbudgetierung Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Ansätze bei den Titeln 427.. (Mittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften) dürfen zunächst nur im Umfang von zunächst maximal 80 % der Ihnen im Jahr 2005 bereit gestellten Mittel in Anspruch genommen werden.
..."
§ 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) vom (GVBl. NW S. 197) enthält eine gleichlautende Bestimmung wie § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum gewandt und zuletzt beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom in der Fassung des Arbeitsvertrags vom vereinbarten Befristung nicht zum beendet wurde.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Durch Vertrag vom haben die Parteien die befristete Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits vereinbart.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die zum vereinbarte Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts.
I. Die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung unterliegt der gerichtlichen Befristungskontrolle. Dem steht die am getroffene Vereinbarung der Parteien über die befristete Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann ist die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet. So verhält es sich bei einer Vereinbarung über die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer einer Befristungskontrollklage. Voraussetzung für die befristete Beschäftigung ist nach dem erklärten Parteiwillen die Führung des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der zuvor vereinbarten Befristung.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war es nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erforderlich, dass die für die befristete Beschäftigung der Klägerin benötigten Haushaltsmittel bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags am für die gesamte Vertragslaufzeit bis zum in einem Haushaltsgesetz ausgebracht waren. Es genügte vielmehr, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss davon ausgehen konnte, dass bis zum Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen und die Klägerin entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
1.a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein ( - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO.).
b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären ( - Rn. 11, BAGE 121, 336 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
c) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist jedoch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird.
Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der Landesverwaltungen zB gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen soll. Die zuständigen Stellen der Landesverwaltung können in diesen Fällen jedenfalls dann von der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und gegebenenfalls die erforderlichen Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dieser Teil des Gesetzentwurfs nicht mit dem im Entwurf enthaltenen Inhalt als Gesetz verabschiedet werden könnte.
Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung zur Befristung aus Haushaltsgründen. Der Senat hat es bei haushaltsjahrübergreifenden Befristungen nicht als erforderlich angesehen, dass die für die Vergütung benötigten Haushaltsmittel bereits bei Vertragsschluss in einem Haushaltsgesetz ausgewiesen waren. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen ( - zu I 2 b der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 121). Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. In der Entscheidung vom (- 7 AZR 419/05 - BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34) hat der Senat die Rechtfertigung der Befristung mit einer außerhalb des Haushaltsjahres endenden Vertragslaufzeit in Betracht gezogen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im folgenden Haushaltsjahr erlassen, außerdem stand die Verabschiedung des betreffenden Haushaltsgesetzes unmittelbar bevor. In seiner Entscheidung vom (- 7 AZR 360/07 - Rn. 16, EzA TzBfG § 14 Nr. 53) hat der Senat eine haushaltsjahrübergreifende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für denkbar gehalten, weil die Vergütung des Klägers bis zu dem vereinbarten Vertragsablauf aus einer im Stellenplan ausgebrachten Planstelle erfolgen konnte, deren Verfügbarkeit bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einen entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan abgesichert war.
2. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung verneint, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrags am noch keine haushaltsrechtliche Bestimmung vorlag, wonach die wegen der Beurlaubung der Justizangestellten B vorübergehend freien Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum verwendet werden durften. Damit hat das Landesarbeitsgericht die für den Abschluss eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags bestehenden Anforderungen verkannt. Die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung der Klägerin bestritten werden sollte, mussten nicht bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung am in einem Gesetz ausgebracht worden sein. Es war vielmehr ausreichend, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen durfte, dass die Vergütung der Klägerin bis zum aus Haushaltsmitteln bestritten werden konnte, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren, und die Klägerin entsprechend beschäftigt werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zwar zutreffend erkannt, dass § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 nur eine auf die Haushaltsjahre 2004 und 2005 beschränkte Ermächtigung für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Aushilfsangestellten enthielt und dass dem beklagten Land aufgrund der Übergangsbestimmung in § 16 HG NW 2004/2005 Haushaltsmittel nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zur Verfügung standen. Auch die auf der Grundlage von § 5 LHO vom Finanzministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2006 trafen Regelungen nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2006. Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, dass es für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss am davon ausgehen konnte, dass auch für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Übergangsregelung in § 16 HG NW 2004/2005 Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen, aus denen ihre Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende am bestritten werden konnte. Eine solche Prognose könnte zB dann gerechtfertigt gewesen sein, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 mit der § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 entsprechenden Regelung in § 6 Abs. 8 HG NW 2006 in den Landtag eingebracht war oder dessen Einbringung zeitnah bevorstand. Sofern dies der Fall war und nicht besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass trotz des Gesetzentwurfs die geplante, § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 entsprechende Regelung, die seit Jahren Bestandteil der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen war, möglicherweise nicht in das Haushaltsgesetz für das Jahr 2006 übernommen werden würde, konnte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am die Prognose gerechtfertigt sein, dass deren Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit aus den durch die Beurlaubung der Justizangestellten B vorübergehend freigewordenen Haushaltsmitteln bestritten werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären. Sollte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin noch kein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegen haben, wird vom Landesarbeitsgericht aufzuklären sein, ob aufgrund sonstiger Umstände die Prognose gerechtfertigt war, dass im Haushaltsjahr 2006 Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum bereitstehen würden und die Klägerin entsprechend der Zwecksetzung dieser Haushaltsmittel beschäftigt werden konnte.
b) Sollte die neue Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, dass bei Vertragsschluss am die Prognose gerechtfertigt war, dass auch der künftige Haushaltsplan eine § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 entsprechende Regelung enthielt, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG iVm. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 bzw. der entsprechenden Regelung im Haushaltsplan 2006 bei Vertragsschluss vorlagen. Die Klägerin hat bestritten, dass ihre Vergütung aus den vorübergehend freigewordenen Haushaltsmitteln der Justizangestellten B bestritten wurde und dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 16 HG NW 2004/2005 iVm. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom - 7 AZR 193/06 - BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38) vorlagen. Dies wird das Landesarbeitsgericht in der neuen Verhandlung aufzuklären haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2010 S. 383 Nr. 7
DB 2009 S. 2275 Nr. 42
NJW 2009 S. 3048 Nr. 41
KAAAD-27261
1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein