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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 1171/09

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1 S. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 142, ZPO § 124

Nichterhebung von Gerichtskosten bei Ablehnung einer PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten

Klageabweisung und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Leitsatz

1. Als unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt auch eine richterliche Handlung in Betracht, wenn die entsprechende Verfahrensweise des Gerichts offensichtlich und eindeutig gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen hat; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an.

2. Waren die persönlichen Voraussetzungen der Partei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt und hat das Finanzgericht zunächst wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten rechtmäßig abgelehnt, gelangt es sodann jedoch im weiteren Verlaufe seines Verfahrens zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung, so gebietet es die prozessuale Fürsorgepflicht als Ausfluss des Grundrechts auf ein faires Verfahren, der betreffenden Partei nahezulegen, ein neuerliches Prozesskostenhilfegesuch anzubringen und sich damit die im Lichte der nunmehr gegebenen Rechtserkenntnis des Gerichts zustehende Prozesskostenhilfe zu sichern.

3. Hat das Gericht einen derartigen Hinweis unterlassen und die Klage abgewiesen, aber die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, so sind die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der für das Klageverfahren entstandenen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG mit der Maßgabe erfüllt, dass die Partei nicht besser gestellt werden darf als bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dass deswegen die Nichterhebung der Gerichtskosten dann und insoweit endet, als etwa in der Zukunft bei der Partei die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfallen und die Voraussetzungen nach § 124 ZPO für die Aufhebung von Prozesskostenhilfe, wäre diese denn gewährt worden, eintreten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAD-27221

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