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Untreue zum Nachteil einer GmbH & Co. KG
Eine Verfügung über Zahlungsmittel einer GmbH & Co. KG kann wegen der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Komplementär-GmbH für die Verbindlichkeiten der KG den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der GmbH erfüllen, falls die KG keine werthaltige Gegenleistung oder Sicherheit erlangt. Im Streitfall war die Verwaltungs-GmbH, deren einziger Vermögensbestandteil ihr Anteil an der GmbH & Co. KG war, Komplementärin dieses Immobilienunternehmens. Durch Abfluss großer Summen – auch an die GmbH ohne Gegenleistungen – im Rahmen eines Bau-Projekts geriet die KG in die Insolvenz. Dadurch wurde auch die GmbH vermögenslos. Der GmbH-Geschäftsführer wurde wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der GmbH zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Seine Revision hatte keinen Erfolg (