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LSG NRW 28.07.2008 L 20 B 51/08 SO ER, NWB 35/2009 S. 2723

Sozialrecht | Schenkungsrückforderung bei drohendem Heimplatzverlust

Der Träger der Sozialversicherung kann die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 19, 61 SGB XII) im Hinblick auf einen Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung (§ 528 BGB) nur dann ablehnen, wenn dieser Anspruch vom Hilfesuchenden auch unproblematisch selbst realisiert werden kann. Davon kann bei einer Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt innerhalb des familiären Verbundes nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Anmerkung:

Im Übrigen betont das Gericht, dass der Sozialversicherungsträger den (vermeintlichen) Anspruch des Schenkers, dem wegen Zahlungsrückstands unmittelbar der Verlust seines Heimplatzes drohte, ohne Weiteres hätte auf sich überleiten können (§ 93 Abs. 1 SGB XI). Wenn er hiervon aber generell absehen will, berechtigt ihn dies nicht dazu, die Hilfe einzustellen.