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BGH 23.04.2009 IX ZB 35/08, NWB 35/2009 S. 2721

Zivilprozessrecht | Kein höheres unpfändbares Einkommen wegen alternativer Behandlungsmethoden

Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen i. d. R. keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens (§ 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO). Das im Gesetz geforderte „besondere Bedürfnis” besteht noch nicht, wenn besondere medizinische Therapien lediglich hilfreich oder sinnvoll sind. Vielmehr ist wegen der erforderlichen Abwägung der Gläubigerinteressen mit dem Schuldnerschutz zu fordern, [i]NWB 2009 S. 2749dass objektiv ein besonderes Bedürfnis des Schuldners besteht, auf das billigerweise bei der Vollstreckung Rücksicht zu nehmen ist. Derartige Bedürfnisse liegen im Hinblick auf medizinische Behandlungen nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Gründen eine erforderliche Behandlung zu unterlasse...