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Umsatzsteuer | Herstellerrabatt auf Arzneimittel
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück – hier aufgrund § 130a SGB V –, ist die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung gem. §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen. (2) § 130a SGB V enthält keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten „Abschlag” ergeben.
Es ging im Streitfall um sog. Herstellerrabatte, die das klagende Pharmaunternehmen den belieferten Apotheken zu gewähren hatte, weil diese Krankenkassen 6 % Rabatt gewähren mussten. Aus Vereinfachungsgründen zahlte die Klägerin die Herstellerrabatte an Apot...