Verjährung für Folgebescheid, wenn Grundlagenbescheid versehentlich in Änderungsbescheid nicht übernommen wird
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, AO § 171 Abs. 10, AO § 171 Abs. 2, AO § 129
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
2. Nämliches gilt für die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, „Läuft die zweijährige Frist des § 171 Abs. 10 AO mit Bekanntgabe des Grundlagenbescheides an oder ist der Anlauf gehemmt, bis über Rechtsmittel gegen den Grundlagenbescheid unanfechtbar entschieden worden ist?”. Auch insoweit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Bereits mit Urteil vom X R 14/04 (BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242) hat der BFH entschieden, dass die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage nicht dazu führt, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird. Das (BFHE 190, 71, BStBl II 2000, 173) widerstreitet dem nicht, da der IX. BFH-Senat sich der Auffassung des X. BFH-Senats —wie aus dem Urteil in der Sache X R 14/04 erkennbar ist— angeschlossen hat. Nicht in Widerspruch dazu steht auch das (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335). Denn jenes Urteil betrifft lediglich die Feststellungslast für die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen.
3. Soweit die Kläger es für grundsätzlich bedeutsam erachtet haben, dass nach der Rechtsprechung des X. BFH-Senats „eine Vielzahl von Folgeproblemen nur mit einer analogen Anwendung des § 171 Abs. 10 AO gelöst werden könnten” und ob die Änderung verfahrensrechtlicher Rechtsprechung rückwirkend zu Ungunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könne, erfüllt die Beschwerdebegründung schon nicht die Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).
Fundstelle(n):
XAAAD-26986