Keine Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, wenn Klage als unzulässig abgewiesen wurde
Gesetze: AO § 91, AO § 126 Abs. 1 Nr. 3, AO § 237, FGO § 41, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Im Streitfall hat das FG die Klage wegen Fehlens des Feststellungsinteresses bereits für unzulässig gehalten. Die Fragen der Klägerin zur Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung —AO—), wären —wenn überhaupt— im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beantworten gewesen. Sie sind daher in diesem Verfahren nicht klärungsfähig. Bestimmte Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, insbesondere zum Feststellungsinteresse, hat die Klägerin nicht gestellt.
2. Selbst wenn der Beschwerdebegründung die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu entnehmen sein sollte, das FG habe gegen § 41 Abs. 1 FGO verstoßen, indem es zu Unrecht durch Prozessurteil die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen und nicht in der Sache entschieden habe (vgl. BFH-Entscheidungen vom VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891; vom VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657), ist die Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Aus den Darlegungen muss sich insbesondere ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne ihn möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 49). Ein solcher Vortrag fehlt hier. Das FG hätte im Übrigen auch bei Zulässigkeit der Feststellungsklage keinen Verstoß gegen die Anhörung Beteiligter (§ 91 AO) angenommen, da gemäß seinem Urteil vom über die Anfechtungsklage (Az.: 9 K 1039/06) der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Anhörung jedenfalls nachgeholt habe und damit ein etwaiger Verstoß gegen § 91 AO —rückwirkend— unbeachtlich geworden sei (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Mit der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin im Kern wiederum die materielle Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revision erheblich sein können, sind im Beschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).
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Fundstelle(n):
WAAAD-26956