Revisionszulassung wegen Fehlers in der Beweiswürdigung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96
Instanzenzug:
Gründe
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) bestimmte Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen muss.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Diese hat in den Streitjahren (1993 bis 1995) verschiedene Zahlungen geleistet, die das FA nicht steuermindernd berücksichtigt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die im ersten Rechtsgang getroffene Entscheidung des Senats (Senatsurteil vom I R 90/05, BFH/NV 2007, 849) Bezug genommen.
Der Senat hat im ersten Rechtsgang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) worden sind, nicht vor.
Insbesondere geht die Rüge des Klägers fehl, das FG sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen darüber hinweggegangen, dass nach den Aussagen der vernommenen Zeugen die an die Luxemburger Gesellschaften geleisteten Zahlungen nicht an andere Personen weitergeleitet worden seien. Denn das FG hat einerseits die im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Zeugenaussagen in seine Beweiswürdigung einbezogen. Es hat aber andererseits in jenen Aussagen Widersprüche erkannt und ist deshalb sowie aus weiteren Überlegungen heraus zu dem Schluss gelangt, dass die Zeugenaussagen nicht glaubhaft und zum Nachweis des tatsächlichen Geschehensablaufs nicht geeignet seien. Diese Beweiswürdigung mag nicht die allein mögliche oder sogar angreifbar sein. Sie ist aber nicht in einer Weise unhaltbar, die darauf schließen ließe, dass das FG sich von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Nur ein solcher Fehler könnte indessen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen.
2. Zum anderen hält der Kläger § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO insoweit für einschlägig, als das FG die betriebliche Veranlassung der streitigen Zahlungen zu Unrecht und entgegen den bindenden Vorgaben aus dem ersten Rechtsgang (§ 126 Abs. 5 FGO) verneint habe. Damit kann er jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil das FG die Versagung des Betriebsausgabenabzugs sowohl auf diesen Gesichtspunkt als auch auf § 160 der Abgabenordnung (AO) gestützt hat. Daher wird, selbst wenn die vom Kläger beanstandete Argumentation rechtsfehlerhaft wäre, die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von diesem Fehler nicht berührt. Zudem rechtfertigen die vom FG angestellten Erwägungen der Sache nach eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein besonders schwerer Rechtsfehler nicht vorliegt.
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Das gilt im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) schon deshalb, weil er nicht ausgeführt hat, was er auf den von ihm vermissten Hinweis hin zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Eine solche Erläuterung gehört zu den Voraussetzungen für die Darlegung eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 FGO (, BFH/NV 2008, 1192). Mit seiner weiteren Rüge, das FG sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, beanstandet der Kläger letztlich erneut die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung; auf diese Weise kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom I B 58/08, BFH/NV 2009, 176; vom VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601).
Fundstelle(n):
YAAAD-26951