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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 438

Fall eTouristic Design N.V. und PIXELGAP Onlinemarketing S.A.

Steuerbelastungswirkungen der Freistellungs- und Anrechnungsmethode

von Univ.-Prof. Dr. habil. Corinna Treisch, Innsbruck

I. Problemstellung

Schüttet eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Mutterkapitalgesellschaft Gewinne aus, so kann aufgrund des Trennungsprinzips eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung entstehen, wenn die Gewinne sowohl bei der Tochtergesellschaft als auch bei der Muttergesellschaft besteuert werden. Internationale Vereinbarungen, wie Art. 4 Abs. 1 Mutter-Tochter-Richtlinie und Art. 23 A bzw. B OECD-Musterabkommen, sehen zwei alternative Maßnahmen vor, wie die Doppelbesteuerung vermieden werden kann:

  • Der Staat, in dem die Muttergesellschaft, die die Dividende empfängt, ansässig ist, muss diese Dividende von der Besteuerung freistellen (Freistellungsmethode) oder

  • die von der Tochtergesellschaft entrichteten Steuern auf die Steuern der Muttergesellschaft anrechnen (Anrechnungsmethode).

Die meisten Staaten haben sich für die Freistellung der Dividenden sowohl im nationalen Konzern wie auch im grenzüberschreitenden Konzern entschieden. So sehen z. B. Deutschland in § 8b KStG und Österreich in § 10 Abs. 1 und 2 öKStG für nationale als auch internationale Konzerne vor, dass die Dividenden bei der Muttergesellschaft freigestellt werden. Einige Länder, wie das Vereinigte Königreich oder Irland , sehen für den grenzüberschreitenden Konzern hingegen die Anrechnungsmethode vor. In besonderen Fällen sehen jedoch auch diejenigen Länder, die ansonsten die Freistellungsmethode anwenden, einen switch over von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vor. Zu einem Wechsel der Methode kann es insbesondere dann kommen, wenn die ausschüttende ausländische Gesellschaft z. B. keine produzierende Tätigkeit ausübt, sondern als Finanzierungsgesellschaft passiv tätig ist, und zudem niedrig besteuert wird. Diese sog. switch over-Klauseln bewirken, dass eine Niedrigbesteuerung vermieden wird, indem der Wohnsitzstaat statt der Freistellungsmethode nunmehr die Anrechnungsmethode anwendet und damit die Steuerbelastung der ausgeschütteten Gewinne auf das höhere Steuerniveau des Wohnsitzstaates hinaufschleust.