BGH Beschluss v. - V ZA 5/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Brandenburg, 5 U 98/07 vom LG Cottbus, 4 O 358/04 vom

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( § 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbesondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrundrechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Mängel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-26905

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein