Beteiligtenfähigkeit einer GmbH nach ihrer Löschung im Handelsregister
Fortgeltung einer vor der Löschung erteilten Prozessvollmacht
Unwirksamkeit der Klageerhebung bei Prozessunfähigkeit bis zum Ablauf der Klagefrist
Leitsatz
1. Eine Prozessvollmacht, die eine GmbH vor ihrer Löschung im Handelsregister ihrer Prozessbevollmächtigten erteilt hat, wirkt
nach der Löschung fort. Die Beteiligtenfähigkeit der GmbH bleibt unberührt; das Verfahren ist durch die Löschung nicht unterbrochen.
2. Die Klageerhebung ist unwirksam, wenn die Klägerin bei Erhebung der Klage und bis zum Ablauf der Klagefrist nicht prozessfähig
gewesen ist.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1662 Nr. 20 RAAAD-26829
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