1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihrem Sohn kann scheitern, wenn der Vertrag hinsichtlich
mehrerer, für sich betrachtet jeweils nicht besonders schwerwiegender Punkte (hier: Keine schriftlichen Vereinbarungen zur
Fälligkeit der Miete, zu den Nebenkosten und Schönheitsreparaturen, keine Erwähnung vorhandener Einbaumöbel im Mietvertrag)
von einer zwischen fremden Dritten üblichen Gestaltung abweicht, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
als deutlich von fremdüblichen Vertragsgestaltungen abweichend darstellt.
2. Enthält der Mietvertrag neben den genannten Abweichungen (siehe Leitsatz 1) zusätzlich eine „Steuerklausel”, nach der der
Vermieter berechtigt ist, im Falle einer evtl. vom Finanzamt verlangten Mietwertanpassung die Miete rückwirkend zu erhöhen,
und die im Ergebnis die Miete auf die Hälfte der geschätzten ortsüblichen Marktmiete beschränken soll, so ist dem Mietverhältnis
die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 156 Nr. 3 FAAAD-26820
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