Rechtmäßigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach sechs Jahren
Leitsatz
Eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven kann ausnahmsweise vermieden werden, wenn ein WG aufgrund höherer
Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet
und alsbald ein funktionsgleiches Ersatz-WG angeschafft wird.
Eine Rücklage, die aufgrund des Ausscheidens eines beweglichen WG gebildet wurde, ist am Schluss des ersten auf ihre Bildung
folgenden Wj gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin ein Ersatz-WG weder angeschafft oder hergestellt noch bestellt worden
ist. Die Frist verdoppelt sich bei einer Rücklage, die aufgrund des Ausscheidens eines Gebäudes oder Grundstücks gebildet
wurde. Die Frist von einem oder zwei Jahren kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, wenn der Stpfl. glaubhaft macht,
dass die Ersatzbeschaffung doch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt
werden konnte.
Die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35 EStR) ist nach sechs Jahren rechtmäßig, wenn das
zerstörte WG (hier: abgebrannte Scheune) erst neun Jahre und elf Monate nach seiner Zerstörung wieder neu errichtet worden
ist.
Dass die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung eine Kostenübernahme bis zu 10 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles
vorsehen, ist unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1692 Nr. 32 EAAAD-26816
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