Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen Personengesellschaft an
einen einzigen Erwerber steht einer Betriebsveräußerung gleich
Leitsatz
Die Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen PersG an einen einzigen
Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung steht einer Betriebsveräußerung gleich.
In einem solchen Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. ab der GewSt.
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums oder eines Rechtes; bei Divergenz zwischen zivilrechtlichem oder
wirtschaftlichem Eigentum ist für die steuerlichen Zwecke das wirtschaftliche Eigentum maßgebend.
Der Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übertragung des zivilrechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen
Eigentums am Veräußerungsgegenstand; auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft kommt es nicht an.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1196 Nr. 19 EFG 2009 S. 1691 Nr. 20 QAAAD-26812
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