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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 573/06 EFG 2009 S. 1610 Nr. 20

Gesetze: AO § 34, AO § 35, AO § 69, AO § 191

Haftung eines faktischen Geschäftsführers nach §§ 35, 69 AO

Leitsatz

  1. Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO ist jeder, der wirtschaftlich über Mittel, die einem Angehörigen gehören, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt.

  2. Das Verhalten als faktischer Geschäftsführer hat zur Folge, dass dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1461 Nr. 23
EFG 2009 S. 1610 Nr. 20
WAAAD-26810

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