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Unterhaltsrecht | Umfang der Berücksichtigung einer Zweitwohnung als Einkommen
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB sind dem Einkommen eines Ehepartners mit zwei Wohnungen entsprechende Wohnvorteile zuzuschlagen. Für dessen Nutzungen kommt es zwar auf den konkreten (auch zeitlichen) Umfang des persönlichen Gebrauchs nicht an. Allerdings ist der Zuschlag angemessen zu kürzen, wenn sich die Parteien hinsichtlich des Familienheims auf eine Veräußerung geeinigt haben und der (ausgezogene) Unterhaltspflichtige seinen Wohnschwerpunkt in einen anderen Ort verlegt hat, auf das Haus nur Acht gibt, aber keine Mieteinnahmen daraus erzielen kann. Bei dieser Sachlage ist kein voller Wohnvorteil (erzielbarer Mietzins) zugunsten des unterhaltspflichtigen [i]NWB 2009 S. 2172Eigentümers in Ansatz zu bringen. Das gilt entsprechend, wenn dem (Mit-)Eigentümer eine Verwertu...