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BFH 29.04.2009 I R 74/08, NWB 34/2009 S. 2626

Bilanzierung | Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des , BStBl 2006 II S. 680). (2) Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grds. nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BStBl 2000 I S. 372, Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Anmerkung:

Im Streitfall hat eine GmbH ihr zu klein gewordenes Betriebsgebäude durch einen im Jahr 2001 fertiggestellten Neubau auf einem zu diesem Zwec...