Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 19420. Kapitel: Anhang
20.1 Wesentliches zum Anhang
20.1.1 Allgemeines
[i]Erstellungspflicht gem. § 264 Abs. 1 HGBGemäß § 264 Abs. 1 HGB haben Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB, sofern sie nicht als Tochterunternehmen nach § 264 Abs. 3 und 4 HGB oder § 264b HGB befreit sind, einen Anhang zu erstellen. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften bestehen gem. § 274a HGB und § 288 HGB bestimmte Aufstellungserleichterungen.
Aufgrund seiner Ergänzungs- und Erläuterungsfunktion wird der Anhang im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses meist als sog. Anlage 3 nach der Bilanz (Anlage 1) und der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) im Jahresabschluss angeordnet.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Anhangs als gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses rückt nicht zuletzt auch wegen der elektronischen Offenlegung und des steigenden Informationsbedürfnisses der kreditgebenden Banken immer mehr in den Blickwinkel der Öffentlichkeit und der Adressaten des Jahresabschlusses. Zu den Erleichterungen bei der Offenlegung des Anhangs vgl. Kapitel 23.
20.1.2 Umfang und Form
[i]Keine gesetzlichen Umfang- und FormvorschriftenDer Anhang ist weitgehend in den §§ 284 ff. HGB geregelt. Für Form und Aufbau gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Anhang muss klar und übersichtlich gegliedert sein, in diesem Rahmen besteht weitgehend Gestaltungsfr...