Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 16016. Kapitel: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
16.1 Wesentliches zur Bilanzposition
16.1.1 Positionsinhalt
[i]Definition „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“Unter den „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ sind alle Verpflichtungen aus vom Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften, bei denen die eigene Gegenleistung jedoch noch aussteht, zu erfassen. Als Umsatzgeschäfte gelten Kauf- und Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge.
Folgende Punkte sind beim Ansatz bzw. der Bewertung von „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ zu berücksichtigen:
Alle offenen Verbindlichkeiten betreffend Umsatzgeschäfte sind bis zum Bilanzstichtag zu erfassen.
Entscheidend für den Bilanzansatz und die periodengerechte Bilanzierung ist, dass der Gefahrenübergang noch vor dem Bilanzstichtag erfolgt ist.
Gutschriften des Gläubigers sind von den Verbindlichkeiten abzusetzen bzw. als Sollposten unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ zu erfassen.
Debitorische Kreditoren sind auszugliedern und unter „Sonstigen Vermögensgegenständen“ auszuweisen.
Es erfolgt die Ausgliederung und der eigenständige Bilanzausweis von „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ und „Verbindlichkeiten gegenü...