Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 14615. Kapitel: Sonstige Rückstellungen
15.1 Wesentliches zur Bilanzposition
15.1.1 Positionsinhalt
[i]Definition „Rückstellungen„Rückstellungen dienen der Erfassung von dem Grunde und/oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten und von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sowie von bestimmten Aufwendungen (Aufwandsrückstellungen). § 249 Abs. 1 HGB nennt im Einzelnen:
Passivierungspflicht:
–Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten,
–Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
–Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt werden,
–Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, und
–Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Passivierungswahlrecht:
–Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nach Ablauf der Frist von drei Monaten, aber noch innerhalb des Geschäftsjahres nachgeholt werden, und
–Rückstellungen für bestimmte, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäfts...