Aussetzungszinsen bei Tilgung der Steuerschuld trotz Aussetzung der Vollziehung
Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen, § 361 Abs. 3 Satz 1 AO. Richtet sich der Grundlagenbescheid gegen mehrere Feststellungsbeteiligte, so tritt die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich für alle Feststellungsbeteiligten ein.
In der Praxis ist zu beobachten, dass von einzelnen Feststellungsbeteiligten die strittige Steuer trotz Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids gezahlt wird, um nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zu vermeiden. Die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass es an der in § 237 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines „geschuldeten Betrags” in den hier beschriebenen Fällen fehlt, wenn das Finanzamt den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält. Demzufolge entstehen auch keine Aussetzungszinsen.
Zweckmäßiger ist es jedoch, die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids auf Antrag des Rechtsbehelfsführers auf einzelne Feststellungsbeteiligte zu beschränken (Nr. 5.2 des Anwendungserlasses zu § 361 AO).
OFD Koblenz v. - Kurzinfo AO St 3_2009K068 -
S 0464 - St 35 2 /
S 0623 A - St 35 2
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAD-26621