Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Geschäftsanteilen; steuerrechtlich keine Rückwirkung der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts; Darlegung einer Divergenz
Gesetze: EStG § 17, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, BGB § 184
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 1. b, 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1. a) ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
Dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zitierten Aussetzungs- (BFH/NV 1999, 33) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, in dem der BFH von einem —hier vom Finanzgericht (FG) nicht festgestellten— Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen ist. Im Übrigen wirkt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine (nachträgliche) Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nur zivilrechtlich (vgl. § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), nicht aber steuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (vgl. , BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; vom IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom VIII R 21/06, BFHE 219, 165, BStBl II 2008, 126). Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das FG den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Geschäftsanteile erst mit der im Streitjahr 2003 erteilten Genehmigung angenommen - auch die Preisvorstellungen der Vertragspartner lagen nicht unerheblich auseinander. Demgegenüber stellt die Klägerin auf einen so vom FG nicht festgestellten Sachverhalt (nämlich unwiderrufliche vertragliche Zustimmung, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) ab; insoweit zeigt auch der Hinweis auf das (BFHE 222, 458, BStBl II 2009, 124) keine Divergenz auf. Damit setzt die Klägerin ihre eigene Sachverhaltswürdigung und Rechtsansicht anstelle des FG und rügt im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, mithin materiell-rechtliche Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517; vom IX B 234/07, juris, m.w.N.), die aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
b) Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 17 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Streitjahres 2003) hat die Klägerin die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt. Der (bloße) Hinweis der Klägerin auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvR 753/05 und den (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 33), die die Jahre 1999 und 2001 betreffen, reicht für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283; vom V B 171/07, juris). Vielmehr hätte sich die Klägerin mit den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der des BVerfG, auseinandersetzen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 268/99, BFH/NV 2000, 992; vom II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299). Daran fehlt es im Streitfall; abgesehen davon betreffen die beim BVerfG anhängigen Verfahren nicht das Streitjahr.
2. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch liegt eine solche Verletzung vor, auch nicht in Gestalt einer Überraschungsentscheidung. Denn nach eigenem Vorbringen der Klägerin hat das FG auf seine „neue Rechtsauffassung” hingewiesen und ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung) wurde die „Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert”. Zudem fehlt der Vortrag, weshalb eine entsprechende Gehörsrüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (vgl. , BFH/NV 2007, 1179) und insbesondere weshalb nicht —wegen der vom FG eingebrachten neuen Rechtsauffassung— von den rechtskundigen Prozessvertretern der Klägerin eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder eine Vertagung mit Schriftsatznachlass geltend gemacht wurde (vgl. , noch nicht veröffentlicht).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAD-26604