Bindung an tatrichterliche Würdigung des FG; Wohnsitz von Kindern bei Schulbesuch im Ausland
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre beiden Kinder T und M Kindergeld. Als der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bekannt wurde, dass diese in der Türkei ein Internat besuchten, hob sie durch Bescheid vom die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2006 auf. Gegen den Aufhebungsbescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Durch Bescheid vom setzte die Familienkasse das Kindergeld ab September 2005 für T in Höhe von monatlich 5,11 € und für M in Höhe von 12,78 € fest. Sie war der Ansicht, der Klägerin stehe nur das niedrigere Kindergeld aufgrund des mit der Türkei abgeschlossenen Sozialabkommens zu. Die Familienkasse wies den Einspruch, der sich nunmehr gegen den Änderungsbescheid richtete, zurück.
Die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Kinder hätten keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), sondern im Haushalt von Verwandten in der Türkei. Sie verfügten auch nicht über zwei Wohnsitze, vielmehr befinde sich der einheitliche Lebensmittelpunkt in A (Türkei). Der Schulbesuch dort sei auf mehrere Jahre bis zum Abitur angelegt. Die Aufenthalte der Kinder in der Bundesrepublik von bis zu drei Monaten hätten nur Besuchscharakter. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Kinder Zimmer mit persönlichen Gegenständen bereitgehalten würden.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist zu bejahen, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32). Es muss sich dabei um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1787).
2. Die Klägerin hat die den konkreten Streitfall betreffende Rechtsfrage als Frage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO formuliert. Grundsätzliche Bedeutung liegt jedoch nicht vor bei der lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (, BFH/NV 2008, 380). Die Grundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob Kinder, die sich zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalten, ihren inländischen Wohnsitz beibehalten, hat der BFH mehrfach dargelegt (vgl. z.B. die , BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Wie der BFH in den genannten Urteilen ausgeführt hat, liegt die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. In Ermangelung erhobener Verfahrensrügen ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Beurteilung des FG gebunden und kann diese nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze hin überprüfen. Letztlich rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall. Derartige Einwände führen jedoch nicht zur Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Fundstelle(n):
NAAAD-26583