BFH Beschluss v. - II B 183/08

Anspruch auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO § 79b Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher soll sich nach dem Vorbringen des Klägers allein daraus ergeben, dass das Finanzgericht (FG) Steuererstattungsansprüche unzutreffend angesetzt habe. Damit rügt der Kläger lediglich die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 159, m.w.N.).

2. Auch mit der Rüge, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem (BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626), ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Auch insoweit macht der Kläger lediglich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung geltend.

3. Schließlich ist auch nichts dafür dargetan, dass die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen willkürlicher oder greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung (dazu z.B. Beschlüsse des , BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom IV B 62/03, BFH/NV 2005, 1320; vom VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, jew. m.w.N.; vom XI B 172/06, BFH/NV 2008, 372) geboten ist. Für einen solchen schwerwiegenden Rechtsfehler ist auch nichts ersichtlich.

Fundstelle(n):
IAAAD-26576