Leitsatz
Ein berufsständisches Versorgungswerk verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn es die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwerrente) bei sog. versorgungsnahen Ehen, bei denen das versorgungsberechtigte Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatte, an die Voraussetzung einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren knüpft und die Möglichkeit der Widerlegung ausschließt, es habe sich um eine Versorgungsehe gehandelt.
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; RAVG § 15; BeamtVG § 19 Abs. 1; BeamtVG § 22 Abs. 1; SBG § 46 Abs. 2a
Instanzenzug: OVG Rheinland-Pfalz, 6 C 10767/07 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja
Gründe
I
Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom . Die unter der Überschrift "Witwen- und Witwerrente" stehende Regelung des § 15 hat folgenden Wortlaut:
Nach dem Tode des Mitglieds erhält der hinterbliebene Ehegatte Witwen- bzw. Witwerrente. Diese Rente wird nicht gewährt, wenn
1.
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen,
2.
die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hatte,
3.
die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat.
Die Antragstellerin ist seit dem mit einem bei dem Antragsgegner versorgungsberechtigten Rechtsanwalt verheiratet, der im Zeitpunkt der Eheschließung sein 62. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom ergangenem Urteil den Normenkontrollantrag abgelehnt. § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung sei nicht unwirksam. Die Wartezeitklausel verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entscheidung des Satzungsgebers, Hinterbliebenenversorgung nicht zu gewähren, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat, behandele den davon betroffenen Personenkreis im Verhältnis zu dem, der unter § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung falle, nicht ungleich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. So begründe im Anwendungsbereich des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung allein die Kürze der Ehebestandszeit von weniger als einem Jahr den Verdacht, dass Versorgungszwecke bei der Eheschließung eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben könnten. Das Merkmal der Ehebestandszeit entfalte wegen der möglichen Vielgestaltigkeit der Ursachen für ihre Kürze insoweit nur eine eingeschränkte Indizwirkung. Der Satzungsgeber ermögliche daher zur Abwendung des Versorgungsausschlusses den Gegenbeweis, obwohl der hinterbliebene Ehegatte nach den Gesamtumständen keinen nennenswerten eigenen Beitrag zum Nutzen der Versichertengemeinschaft geleistet haben könne. Das gesteigerte Risiko, das Kurzzeitehen einmal im Hinblick auf ihre mangelnde Beitragswirksamkeit und zum anderen wegen der möglichen Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen für die Versichertengemeinschaft begründeten, dürfe dieser aus Gründen der Funktionssicherheit des Systems nur dann aufgebürdet werden, wenn das Versorgungsmotiv für die Eheschließung nicht dominant gewesen sei. Bei § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung komme hinzu, dass der Zeitraum bemessen sei, in dem der Tatbestand der Eheschließung noch Versorgungswirksamkeit entfalten könne. Das so geprägte Risiko für die Solidargemeinschaft habe der Satzungsgeber im Rahmen seiner Typisierungsfreiheit eigenständig tatbestandlich erfassen dürfen. Der Verzicht auf eine Vorbehaltsklausel (Widerlegung des Verdachts einer Versorgungsehe) in § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn ihm entspreche es, die Rechtsfolgen der tatbestandlichen Verschiedenheit der Sachverhalte entsprechend zu gestalten. Die Witwenversorgung sei nur ausgeschlossen, wenn und so weit die darin liegende Risikoübernahme für die Solidargemeinschaft zumutbar erscheine. Bei einem kapitalgedeckten Versorgungssystem werde die durch eine kurze Ehebestandszeit oder einen versorgungsnahen Eheschließungstermin markierte Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich nur dann unterschritten, wenn entweder der vorschnelle Kapitalabfluss nachweisbar von Versorgungsmotiven unbeeinflusst sei oder er erst nach einer Mindestfrist erfolge, in der die Eheschließung noch hinreichend versorgungswirksam werden konnte. An diesen Zwecksetzungen sei die Vorbehaltsklausel des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung orientiert, so dass sich trotz Gefahrerhöhung jeweils ein willkürausschließender einleuchtender Grund für die einzelfallspezifische Durchbrechung des generellen Versorgungsausschlusses finden lasse. Bei § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung stehe die auf dem Kompensationsgedanken beruhende Wartezeit einem kapitalgedeckten Versorgungssystem prinzipiell am nächsten, weil so der systemimmanente Konnex zwischen Kapitalaufbringung und Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibe. Einen solchen Zusammenhang dürfe der Satzungsgeber durchaus herstellen, weil die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung in einem auf dem Versicherungsgedanken beruhenden Versorgungssystem grundsätzlich nicht geboten sei.
Für welchen Zeitraum Kapital aufgebracht werden müsse, damit eine versorgungsnahe Eheschließung noch bei der Hinterbliebenenversorgung leistungswirksam werden könne, bestimme sich nach dem von versicherungsmathematischen Überlegungen bestimmten Rechtssetzungsermessen des Satzungsgebers. Dass bei einer Wartezeit von drei Jahren die Grenzen dieses Rechtssetzungsermessens überschritten sein könnten, sei nicht ersichtlich. Der Satzungsgeber sei kraft höherrangigen Rechts auch nicht gehalten, von der Mindestfristklausel zu Gunsten des Gegenbeweismodells des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung Abstand zu nehmen. Letzteres wahre nicht den gewünschten Konnex zwischen Kapitaldeckung und Versorgungsanlass und nötige ferner zur Offenlegung der Beweggründe für die Eheschließung, vor der der Antragsgegner seine Mitglieder und deren Angehörige aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bewahrt sehen möchte. Etwas Gegenteiliges lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass sich im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Beamtenversorgungsrecht lediglich § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung vergleichbare Klauseln fänden. Diese Versorgungssysteme seien nicht kapitalgedeckt, so dass für eine Risikokompensation durch Kapitalaufbringung, wie sie § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung zugrunde liege, von vornherein kein Raum sei.
Die streitgegenständliche Versorgungsausschlussklausel greife auch nicht in das Recht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG ein. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nur vor solchen Rechtsnachteilen, die infolge der Eheschließung aufgetreten seien. Die Antragstellerin erleide durch ihre Heirat keine Versorgungseinbußen, die sie ohne diesen Rechtsstatus nicht gehabt hätte.
Gegen das Urteil hat die Antragstellerin die vom Bundesverwaltungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom - 6 C 10767/07.OVG - § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom für nichtig zu erklären.
Sie rügt insbesondere, dass die Mindestfristklausel für den Hinterbliebenen eine besondere Härte darstelle, weil diesem die Hinterbliebenenversorgung versagt werde. Sterbe das Mitglied des Versorgungswerks vor Ablauf der Mindestfrist, werde unwiderleglich vermutet, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Mit dem von der Antragstellerin erstrebten Gegenbeweismodell, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe, werde in zulässiger Abkehr vom verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz nicht das Versorgungswerk mit den Sachverhaltsermittlungen belastet. Neben der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze die Mindestfristklausel auch das Persönlichkeitsrecht der Eheleute nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das die persönliche Ehre vor hoheitlichen Ehrverletzungen schütze. Der Versorgungsträger unterstelle dem Mitglied des Versorgungswerks und dem Ehegatten, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei, dem Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen, sich also auf Kosten der Versichertengemeinschaft bereichern zu wollen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht kein Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1). Das Urteil ist auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (2), so dass die Revision zurückzuweisen war (§ 144 Abs. 2 VwGO).
1.
Das Oberverwaltungsgericht kommt in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu der Auffassung, dass der Satzungsgeber das Risiko für die Solidargemeinschaft im Rahmen seiner Typisierungsfreiheit tatbestandlich in § 15 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 der Satzung jeweils eigenständig erfassen durfte, das sich aufgrund der Eheschließung des Mitglieds für diese im Falle der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Witwerversorgung) ergibt. § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung - Versorgungsausschluss unter dem Vorbehalt einer mindestens dreijährigen Ehebestandszeit - unterscheide sich von § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung - Versorgungsausschluss unter dem Vorbehalt einer mindestens einjährigen Ehebestandszeit mit der Möglichkeit der Widerlegung einer vermuteten Versorgungsehe - in Bezug auf die jeweilige Vorbehaltsklausel. Diese Differenzierung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
a)
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG steht der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung von § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung nicht entgegen.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. z.B. - BVerfGE 97, 332 <344>; BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 <295>).
Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Personenkreis des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung im Vergleich zum Normadressatenkreis des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung ungleich behandelt wird. Der Personenkreis des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung wird von der Hinterbliebenenversorgung unter dem Vorbehalt einer mindestens dreijährigen Ehebestandszeit ausgeschlossen, während der Adressatenkreis des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung Hinterbliebenenversorgung unter der Voraussetzung einer Ehebestandszeit von einem Jahr erhält und für den Fall, dass diese Mindestwartezeit von einem Jahr bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht erfüllt ist, er die Möglichkeit der Widerlegung des Verdachts einer Versorgungsehe hat.
aa)
Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass diese Behandlung, die von den jeweiligen Risikolagen für die Solidargemeinschaft geprägt ist, gerechtfertigt ist, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Satzungsgeber bei der Ausformulierung der Vorbehaltsklauseln zulässigerweise typisierende Regelungen getroffen hat, die wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und der damit einhergehenden möglichen Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Positionen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind.
Der gänzliche und der teilweise Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung findet seine Rechtfertigung in der Sonderheit eines berufsständigen Versorgungswerks. Das berufsständige Versorgungsrecht der Rechtsanwälte regelt die Versorgung der freiberuflich Tätigen und ihrer Angehörigen bei Berufsunfähigkeit, im Alter und nach dem Tod des Mitglieds. Wie das Sozialversicherungsrecht verfolgt es das grundsätzliche Ziel, den ihm unterworfenen Pflichtmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten. Beide sind Teile des Systems der sozialen Sicherung und erfüllen eine öffentliche Aufgabe ( BVerwG 1 B 15.00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 42). Von verheirateten Mitgliedern wird kein höherer oder gesonderter Beitrag erhoben (vgl. §§ 23, 24, 25 der Satzung). Das Versorgungswerk ist rechtlich einer Versicherung zuzuordnen, weil es sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und unter den Angehörigen des Berufsstandes "Rechtsanwälte" Gefahrengemeinschaften geschaffen werden, die die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod erwachsen, auf den gesamten Stand verteilen. Durch enge personale Verbindung erhält das Versorgungswerk genossenschaftsähnlichen Charakter, der geprägt ist durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität. Die von ihm geleistete Versorgung beruht auf dem Prinzip der Selbsthilfe.
Im Vergleich zur Rentenversicherung nach dem SGB VI, die ebenfalls auf dem Versicherungsgedanken fußt, besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied. Finanzielle Risiken werden dort vom Staat aufgefangen. Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber geleistet und der Staat gewährt Zuschüsse. Anders als die Versorgungswerke finanzieren sich die Rentenversicherungsträger über keine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Die erhaltenen Beträge werden mit Ausnahme einer Rücklage umgehend wieder ausgegeben. Das Versorgungswerk ist demgegenüber eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit dem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht ( BVerwG 1 A 88.83 - BVerwGE 77, 253 <254>). Damit ist dem Solidaritätsprinzip des antragsgegnerischen Versorgungswerks im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent. Was für die Versichertenrente gilt, gilt umso mehr, wenn wie bei der Hinterbliebenenversorgung, die keinen erhöhten Beitrag verlangt, der fürsorgliche genossenschaftliche Aspekt der Angehörigenversorgung zum Versicherungsprinzip hinzutritt.
§ 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung ist keine Regelung zur Verhinderung von Versorgungsehen und zur Unterbindung eines Kapitalabflusses bei Versorgungsehen. Mit dem Vorbehalt in § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung, Hinterbliebenenversorgung erst zu gewähren, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, verfolgt der Satzungsgeber den Zweck, bei versorgungsnahen Ehen einen vorzeitigen Kapitalabfluss zu verhindern, der zu Lasten der Solidargemeinschaft geht, bevor die geschlossene Ehe versorgungswirksam werden konnte. Der Zweck besteht mithin in der finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft. Diese Absicht hat der Satzungsgeber bei sog. Frühehen im Sinne des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung zwar dahingehend relativiert, dass er bezüglich der Einhaltung einer Mindestwartezeit im Hinblick auf den Eintritt des Versorgungsfalles mit der Widerlegungsmöglichkeit einen Ausnahmetatbestand geschaffen hat. Hierbei handelt es sich jedoch um eine willkürfreie Begünstigung für einen Personenkreis, der unter fürsorgerischen Gesichtspunkten von der Solidargemeinschaft aufgefangenen werden soll. Im Gegensatz zur versorgungsnahen Ehe verfügt der Ehegatte bei Eingehen einer sog. Frühehe in der Regel über keine ausreichenden aufgrund eigener Erwerbstätigkeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, sei es, weil er erst kurz im Erwerbsleben steht, sei es, weil er die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung seiner Kinder aufgegeben hat. Demgegenüber ist bei der versorgungsnahen Ehe im Sinne des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung eher anzunehmen, dass der Ehegatte bei Eheschließung entweder über eigene Versorgungsanwartschaften oder Vermögen verfügt und er daher nicht auf Hinterbliebenenversorgung als Unterhalt in demselben Maße angewiesen ist wie eine junge Familie.
Bei § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung handelt es sich damit um eine Billigungsregel für lebensjüngere Mitglieder und deren Ehegatten, die aus fürsorgerischen Gesichtspunkten bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Solidargemeinschaft aufgefangen werden sollen. Bei der Einbeziehung von begünstigenden Ausnahme- und Befreiungstatbeständen in ein Pflichtversorgungssystem besteht für den Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum bei der Ausgestaltung und Abgrenzung. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134 und vom - 1 BvL 11/74 u.a. - BVerfGE 44, 70 <91>; BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11). Davon kann vorliegend keine Rede sein.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus, dass im Fall des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung eine Mindestzeit von einem Ehejahr vor Eintritt des Versorgungsfalles als Wartezeit ausreicht, während im Fall des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung eine Wartezeit von drei Jahren erforderlich ist. Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung ist in der versicherungsmathematischen Überlegung des "wahrscheinlicheren" Todes des versorgungsnahen Versicherten begründet. Die Risikobegrenzung des vorzeitigen Kapitalabflusses kann nur durch eine versorgungswirksame Beitragsleistung in dem Sinn erreicht werden, dass die Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen zustehen soll, der die Berufstätigkeit des Versicherten jedenfalls durch Fürsorge mitträgt (vgl. auch -). Diesen Zeitraum hat der Satzungsgeber auf drei Jahre festgelegt. Mit dieser Festlegung blieb er innerhalb des eigenen Systems, wie sich aus § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 der Satzung ergibt. Danach kann ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden zumindest 36 Monatsbeiträge bezahlt, aber weder die Überleitung noch die Erstattung seiner Beiträge beantragt hat, für die Zahlung einer Altersrente noch erforderliche Beiträge nachentrichten (§ 8 Abs. 4). Gemäß § 11 Abs. 2 erhält auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente, wer ohne Antrag Mitglied des Versorgungswerks ist, wenn er bis zu dem Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate Mitglied war und für diese Zeit Beiträge bezahlt hatte.
bb)
Der zeitlich begrenzte Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung in § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung ist geeignet, erforderlich und er steht auch nicht außer Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck der finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft. Der Ausschluss bzw. das Erfüllen einer Mindestwartezeit sind geeignete Mittel, die Lasten auf die Solidargemeinschaft möglichst gleichmäßig zu verteilen und Mitglieder und deren Angehörige nicht außer Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen zu bevorzugen. Eignung ist bereits dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass der angestrebte Erfolg eintritt, wenn der Erfolg also gefördert werden kann (BVerfGE 109, 279 <336>).
Der zeitlich begrenzte Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten ist auch erforderlich, um den Zweck, den § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung verfolgt, zu erreichen. Dem Satzungsgeber hätte zur Erreichung des Regelungszwecks eine weniger einschneidende Regelung nicht zur Verfügung gestanden. Eine Widerlegungsmöglichkeit entsprechend § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung scheidet bereits deshalb aus, weil § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung nicht den Ausschluss der Versorgungsehe bezweckt; zudem würde dadurch die finanzielle Risikobegrenzung nicht erreicht, da bei erfolgreicher Widerlegung Hinterbliebenenversorgung in voller Höhe geleistet werden müsste. Ebenso würde eine verminderte Versorgung etwa in der Form eines Unterhaltsbeitrags (vgl. § 22 BeamtVG) den Regelungszweck nicht gleich wirksam erreichen, da durch einen Unterhaltsbeitrag ein nicht unerheblicher Kapitalabfluss stattfinden würde.
Die mit § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung einhergehenden Beeinträchtigungen der Betroffenen sind angemessen und für die Betroffenen zumutbar. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (BVerfGE 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 f. >). Die Leistungsfähigkeit berufsständiger Versorgungswerke hängt gleichermaßen vom Beitragsaufkommen und einer Risikobegrenzung im Hinblick auf die Versorgungsfälle ab. Demgegenüber wiegt der Ausschluss der Witwen- und Witwerversorgung bei versorgungsnahen Ehen im Sinne von § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung nicht so schwer, dass er als unangemessen und unzumutbar einzustufen ist. Hinterbliebenenversorgung wird ohne erhöhten Beitrag des Mitglieds für seine Hinterbliebenen gewährt. Davon profitiert das verheiratete Mitglied des Versorgungswerks. Die Hinterbliebenenversorgung wird als fürsorgliche Leistung allein aus den Beiträgen der Versicherten ohne staatliche Zuschüsse finanziert. Eine Ehemindestdauer als Voraussetzung einer Hinterbliebenenversorgung verstößt nicht gegen grundrechtliche Wertmaßstäbe ( - [...]; - DB 1988, 347).
cc)
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht daraus, dass im Vergleich mit der Regelung der Hinterbliebenenversorgung im Beamtenversorgungsgesetz und in der gesetzlichen Rentenversicherung die Satzung des Antragsgegners hinsichtlich des Ausschlusses von Hinterbliebenenversorgung am weitesten geht. Das Beamtenversorgungsgesetz (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) und das SGB VI (vgl. § 46 Abs. 2a) kennen ebenso wie die Satzung des Versorgungswerks jeweils eine Vorschrift, die eine Vermutung der Versorgungsehe zum Inhalt hat. Während sich das SGB VI hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes insoweit erschöpft und keinen weiteren Ausschlusstatbestand der Hinterbliebenenversorgung regelt, sieht das Beamtenversorgungsgesetz mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 noch den Ausschlusstatbestand der sog. Spätehe vor. Zwischen den Systemen der berufsständigen Versorgungswerke und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sich verschiedene Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf diesen Rechtsgebieten rechtfertigen (BVerfGE 97, 271 <290 ff.>).
b)
Art. 2 Abs. 1 GG ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung nicht verletzt. § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung enthält keine Vermutung einer Versorgungsehe. Die Vorschrift ist eine wertneutrale versicherungsmathematische Regelung, die zu Gunsten der Solidargemeinschaft eine zeitlich befristete Risikobegrenzung bei einer durch lebensältere Versicherte vermittelten Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Das Oberverwaltungsgericht hat somit nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen.
c)
Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Auslegung und Anwendung des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen. Unabhängig davon, ob die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten als Rechtsposition privatnützig zugeordnet werden kann, fehlt ihr die Voraussetzung einer dem einzelnen Versicherten zurechenbaren Eigenleistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden satzungsmäßigen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es mangelt an einem hinreichend personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (so zur gesetzlichen Rentenversicherung - BVerfGE 76, 256 <300 f.>).
d)
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann jedoch kein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung hergeleitet werden, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht verpflichtet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Vielmehr steht dem Staat Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von bestimmten staatlichen Leistungen zu (BVerfGE 87, 1 <35 f.>). § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Beklagten verletzt daher nicht Art. 6 Abs. 1 GG.
2.
Die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Satzungsbestimmung steht auch offensichtlich mit europäischem Recht im Einklang.
a)
Da die Hinterbliebenenversorgung kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit ist und bei einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt nicht von einer ehemaligen "Beschäftigung" des Betroffenen gesprochen werden kann, scheidet eine Verletzung von Art. 141 EG mangels des Tatbestandsmerkmals "Arbeitsentgelt" aus.
b)
Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom (ABl Nr. L 303 S. 16) widerstreitet offenkundig nicht § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung. Mit ihr hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf auch hinsichtlich des Alters geschaffen (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Unabhängig von der Frage, ob auch der selbstständig tätige Rechtsanwalt, der Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt, wäre eine allenfalls mittelbare Altersdiskriminierung der Antragstellerin auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Danach können Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, so lange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
Die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung wegen des Alters ist in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich nur für den Bezug von Alters- und Invaliditätsrente geregelt, nicht hingegen für die Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente leitet sich jedoch zwingend von der Alters- und Invaliditätsrente ab und lehnt sich anteilig an diese an. Dessen ungeachtet folgt aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Buchstaben a, b und c führen beispielhaft ("insbesondere") solche Rechtfertigungsgründe an. Die doppelte Wahl der Formulierung "insbesondere" in Art. 6 Abs. 1 zeigt, dass die Vorschrift nicht abschließend ist (so Generalanwältin Sharpston im Schlussvortrag zur Rs. C-427/06, Bartsch, Nr. 113). Rechtfertigungsgrund ist hier die Leistungsfähigkeit des nur aus Beiträgen der Versicherten finanzierten Versorgungswerks, der die finanzielle Risikobegrenzung bei versorgungsnahen Ehen dient. Die Rechtfertigung der durch die Mindestfristklausel entstehenden Ungleichbehandlung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (so Generalanwältin Sharpston, a.a.O. Nr. 114). Mit dem befristeten Ausschluss nach § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung hat der Satzungsgeber im Gegensatz zu einer Altersabstandsklausel, die auf Dauer den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung vorsieht, eine Differenzierung vorgenommen. Diese hält, wie sich aus den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 2623 Nr. 50
DStRE 2010 S. 259 Nr. 4
NJW 2009 S. 3316 Nr. 45
RAAAD-26508