Realisierung von KSt-Guthaben im "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"
Leitsatz
1.) Bei der Gewährung von im Vergleich zur Beteiligung inkongruenten Vorzugsdividenden unter Anwendung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens
zum Zwecke der Mobilisierung von Körperschaftsteuerminderungspotential handelt es sich um ordentliche Gewinnausschüttungen,
die grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.S.d. §§ 43 ff. EStG unterliegen.
2.) Der einmal verwirklichte Tatbestand der Steuererhebung ist in entsprechender Anwendung von § 38 AO grundsätzlich unabänderlich
und kann nur in den gesetzlichen vorgesehenen Erstattungsfällen rückgängig gemacht werden.
3.) Eine nach Vornahme einer ordentlicher Gewinnausschüttungen seitens der Finanzverwaltung u.a. im Wege einer "tatsächlichen
Verständigung" mit den ausschüttenden Kapitalgesellschaften ohne gesetzliche Grundlage veranlasste Rückzahlung der abgeführten
Kapitalertragsteuer führt damit nicht dazu, dass die ursprünglich zu Recht erhobene Kapitalertragsteuer infolge einer Erstattung
als nicht mehr "erhoben" i.S.v. § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG anzusehen ist.
4.) Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG ist die "erhobene" Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auch dann anzurechnen, wenn
die Steuer ohne gesetzliche Grundlage wieder erstattet worden ist. Eine rein wirtschaftliche Saldobetrachtung ist nicht vorzunehmen.
5.) § 44b Abs. 5 EStG sieht eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nur für den Fall vor, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug
objektiv nicht bestanden hat, nicht jedoch für solche Fälle, in denen ein am Steuerabzugsverfahren Beteiligter fälschlicherweise
von einer nicht bestehenden Abzugsverpflichtung ausgegangen ist.
6.) Eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO kommt nur bei objektivem Wegfall des für den Einbehalt ursprünglich bestehenden Rechtsgrundes
in Betracht, nicht jedoch in Fällen, in denen die am Steuerabzugsverfahren Beteiligten den Wegfall einer entstandenen Abzugsverpflichtung
lediglich vereinbaren.
7.) Die auf der Grundlage einer ordentlichen Gewinnausschüttung rechtmäßig ausgestellte Steuerbescheinigung i.S.v. § 45a Abs.
2 EStG kann nicht gemäß § 45a Abs. 6 S. 1 EStG zurückgefordert oder durch eine berichtigte Bescheinigung ersetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1552 Nr. 19 VAAAD-26443
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