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FG Münster Urteil v. - 6 K 4808/07 AO EFG 2009 S. 1552 Nr. 19

Gesetze: EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 2, EStG § 43 Abs 1 Nr 1, EStG § 44 Abs 1, EStG § 44b Abs 5, EStG § 45a Abs 2, EStG § 45a Abs 6 S 1, AO § 37 Abs 2, AO § 38, KStG § 31

Kapitalertragsteueranrechnung:

Realisierung von KSt-Guthaben im "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"

Leitsatz

1.) Bei der Gewährung von im Vergleich zur Beteiligung inkongruenten Vorzugsdividenden unter Anwendung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens zum Zwecke der Mobilisierung von Körperschaftsteuerminderungspotential handelt es sich um ordentliche Gewinnausschüttungen, die grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.S.d. §§ 43 ff. EStG unterliegen.

2.) Der einmal verwirklichte Tatbestand der Steuererhebung ist in entsprechender Anwendung von § 38 AO grundsätzlich unabänderlich und kann nur in den gesetzlichen vorgesehenen Erstattungsfällen rückgängig gemacht werden.

3.) Eine nach Vornahme einer ordentlicher Gewinnausschüttungen seitens der Finanzverwaltung u.a. im Wege einer "tatsächlichen Verständigung" mit den ausschüttenden Kapitalgesellschaften ohne gesetzliche Grundlage veranlasste Rückzahlung der abgeführten Kapitalertragsteuer führt damit nicht dazu, dass die ursprünglich zu Recht erhobene Kapitalertragsteuer infolge einer Erstattung als nicht mehr "erhoben" i.S.v. § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG anzusehen ist.

4.) Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG ist die "erhobene" Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auch dann anzurechnen, wenn die Steuer ohne gesetzliche Grundlage wieder erstattet worden ist. Eine rein wirtschaftliche Saldobetrachtung ist nicht vorzunehmen.

5.) § 44b Abs. 5 EStG sieht eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nur für den Fall vor, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug objektiv nicht bestanden hat, nicht jedoch für solche Fälle, in denen ein am Steuerabzugsverfahren Beteiligter fälschlicherweise von einer nicht bestehenden Abzugsverpflichtung ausgegangen ist.

6.) Eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO kommt nur bei objektivem Wegfall des für den Einbehalt ursprünglich bestehenden Rechtsgrundes in Betracht, nicht jedoch in Fällen, in denen die am Steuerabzugsverfahren Beteiligten den Wegfall einer entstandenen Abzugsverpflichtung lediglich vereinbaren.

7.) Die auf der Grundlage einer ordentlichen Gewinnausschüttung rechtmäßig ausgestellte Steuerbescheinigung i.S.v. § 45a Abs. 2 EStG kann nicht gemäß § 45a Abs. 6 S. 1 EStG zurückgefordert oder durch eine berichtigte Bescheinigung ersetzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1552 Nr. 19
VAAAD-26443

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