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FG Münster Beschluss v. - 5 V 902/09 F

Gesetze: FGO § 63, AO § 361, FGO § 69

Finanzgerichtsverfahren:

Antragsgegner in Aussetzungsverfahren

Leitsatz

1) Antragsgegner eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist das für das Klageverfahren prozessführungsbefugte Finanzamt.

2) Ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, richtet sich die Passivlegitimation danach, welches Finanzamt für die behördliche Aussetzung der Vollziehung zuständig ist.

3) Wird während des Einspruchsverfahrens eine andere Finanzbehörde zuständig, so entscheidet diese, es sei denn, die alte Finanzbehörde führt das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Finanzbehörde fort.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-26440

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