Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstprüfers einer Rentenversicherung
Leitsatz
Die Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines Arbeitszimmers ist, soweit sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag
übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn.
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, soweit die Aufwandsentschädigung den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag
überschreitet.
Ein Außendienstprüfer hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der prägenden Bedeutung
der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-26438
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