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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1954/2007

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstprüfers einer Rentenversicherung

Leitsatz

Die Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines Arbeitszimmers ist, soweit sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn.

§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, soweit die Aufwandsentschädigung den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag überschreitet.

Ein Außendienstprüfer hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der prägenden Bedeutung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Fundstelle(n):
KAAAD-26438

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