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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 399/07

Gesetze: VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 S. 1

Gewährung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

Leitsatz

Die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist vom Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware abhängig. Im Fall, in dem der Amtsveterinär von einer Ausfuhrsendung Rindfleisch eine Probe zieht, um diese einem BSE Schnelltest zu unterziehen und für diesen Test ein Labor auswählt, das den Test nicht ordnungsgemäß durchführt mit der Folge, dass dem Ausführer damit die Beweisführung unmöglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-26434

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