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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 569/08 (Kg)

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 S. 1EStG § 77 Abs. 1 S. 3EStG § 77 Abs. 2EStG § 77 Abs. 3 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Keine Erstattung der Kosten der im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldaufhebungsbescheid zugezogenen Rechtsanwältin bei Nachreichung einer beim Kindergeldberechtigten schon vor Beginn des Einspruchsverfahrens vorliegenden Mitteilung über das Prüfungsergebnis des studierenden Sohnes

Leitsatz

1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers her zu beurteilen. Ein verständiger Bürger wird nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist.

2. Kommt es für die Beendigung des Hochschulstudiums und damit der Berufsausbildung des volljährigen Kindes auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an und hat die kindergeldberechtigte Mutter eine insoweit missverständliche Bescheinigung des Prüfungsamts des Universität vorgelegt, als darin der Abschluss des Studiums bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt und über die Aushändigung des Diplomzeugnisses keine Aussage getroffen worden ist, so war die Familienkasse berechtigt, die Kindergeldberechtigte im Einspruchsverfahren zum Nachweis des Zeitpunkts der Mitteilung des Prüfungsergebnisses aufzufordern. Hat das Kind schon vor Erhalt der missverständlichen Bescheinigung per email eine Mitteilung über die Abholung der Zeugnisunterlagen erhalten und wurde diese für den Kindergeldanspruch entscheidungserhebliche Mitteilung des Prüfungsamts erst von der im Einspruchsverfahren gegen den Kindergeld-Aufhebungsbescheid hinzugezogenen Rechtsanwältin vorgelegt, so war die Zuziehung der Anwältin nicht notwendig, da die Mutter diese Mitteilung auch schon vorher und auch ohne die Kosten verursachende Hinzuziehung einer Rechtsanwältin einreichen hätte können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-26424

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