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Einbeziehung von Nebenkosten einer vermieteten Wohnung bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung
Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen (Bezug: § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG; § 535 Abs. 1 und 2 BGB).
Praxishinweise: Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG sind vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen in voller Höhe in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen. Zu den Miet- und Pachtzinsen zählen alle Entgelte, die für die Überlassung der Miet- bzw. Pachtsache vereinnahmt werden, ohne dass es auf die vertraglichen Vereinbarungen bzw. die Bezeichnung der (Teil-)Entgelte ankommt. Entscheidend ist allein, dass das vereinnahmte Entgelt durch das Miet- bzw. Pachtverhältnis veranlasst ist.