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Körperschaftsteuer | Zeitliche Zuordnung einer ausschüttungsbedingten Minderung der Körperschaftsteuer
Nach dem kann eine Gewinnausschüttung nur insoweit „für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr” i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.