BSG Beschluss v. - B 12 R 14/08 B

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 169 Satz 2; SGG § 169 Satz 3; SGG § 160a Abs 2 Satz 3

Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 7 R 1989/07 vom SG Konstanz, S 4 R 79/05

Gründe

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker in der Zeit vom bis zum .

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Der Kläger beruft sich zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr: BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat zwar die Frage formuliert:

"Ist es richtig, dass das neue Tatbestandsmerkmal 'in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen' des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nur der Beibehaltung der bisherigen versicherungsrechtlichen Status quo oder besteht vielmehr nach dieser Neuregelung über die große Handwerksnovelle eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und kumulativ in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen? Ist die Normvoraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI erst dann verwirklicht, wenn nicht nur die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist, sondern auch die gewerbetreibende Person, die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt?"

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger hiermit eine oder mehrere konkrete Rechtsfragen formuliert und ihre Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargelegt hat. Jedenfalls fehlt es an schlüssigen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Hierzu hätte ua ausgeführt werden müssen, an welcher Stelle im Rahmen der Prüfung der Begründetheit das BSG in einem künftigen Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts notwendig über die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entscheiden muss. Insofern wäre zunächst darauf einzugehen gewesen, warum es vorliegend auf die von der Beschwerdebegründung problematisierte Unterscheidung der in die Handwerksrolle eingetragenen Person und demjenigen, der in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, ankommen sollte, obwohl das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Kläger beide Voraussetzungen in seiner Person erfüllt hat (S 11 oben des Umbruchs). Klärungsbedürftigkeit wäre im Übrigen auch dann nicht schlüssig vorgetragen, wenn es - wie die Beschwerde meint - zur Aufklärung der Qualifikation des Klägers in einem künftigen Revisionsverfahren der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG bedürfte. Die Revision kann nämlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht auf Grund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 12 mwN; ). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, deren Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit (noch) nicht feststeht, zumal die Revisionszulassung hier zur Umgehung der Beschränkung der Verfahrensrevision in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen würde. Über die Grundsatzrevision würde die Heilung eines Verfahrensmangels ermöglicht, der als solcher nicht zur Zulassung der Revision führen kann ( und vom , B 12 KR 15/04 B, jeweils juris).

Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verletzung von Grundrechten durch § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI behauptet, gelten hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allein wegen des verfassungsrechtlichen Bezuges keine geringeren Anforderungen. Der Kläger hat indes insofern weder eine oder mehrere Rechtsfragen formuliert, noch selbst ansatzweise dargelegt inwiefern trotz umfangreicher Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts zur Frage einer Grundrechtsrelevanz der Anordnung von Rentenversicherungspflicht (vgl exemplarisch die Auflistung in , SozR 4-2600 § 157 Nr 1) noch Klärungsbedarf fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte. Ebenso hätte schließlich auch der behauptete "Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften" die Formulierung von Rechtsfragen und die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit erfordert. Ein derartiges Vorbringen kann allein durch rechtspolitische Postulate nicht ersetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
WAAAD-26191