BGH Beschluss v. - 3 StR 219/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 395 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1

Instanzenzug: LG Hannover, vom

Gründe

Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges erstrebt und sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet. Insoweit fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer, weil es sich bei dem zum Nachteil des Zeugen C. begangenen Betrug und die fünf Fälle der Erpressung nicht um Delikte handelt, welche den Anschluss als Nebenklägerin zulassen.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-26161

1Nachschlagewerk: nein