Finanzbehörde Hamburg - 53 - S 3806 - 003/09

Schenkungsteuer;
Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Nach H 17 (1) „Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den BeschenktenErbStH soll die Bereicherung in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ermittelt werden. Der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 Abs. 1 i. v. m. § 812 Abs. 1 BGB wird als Gegenleistung angesetzt.

Der (BStBl 2008 II S. 876), in einem Erbschaftsteuerfall entschieden, dass bei einer Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung eines nachlasszugehörigen Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

Die Grundsätze dieses Urteils sind auch auf die Schenkung eines bebauten Grundstücks nach der Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten zu übertragen. Auch hier entsteht kein Aufwendungsersatzanspruch, so dass für die Anwendung der Grundsätze einer gemischten Schenkung mangels zivilrechtlicher Gegenleistung kein Raum verbleibt. An den hiervon abweichenden Regelungen des H 17 (1) ErbStH wird nicht mehr festgehalten.

Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern. Der Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück ist in diesen Fällen formlos vom Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Die Berechnung des Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung (= Zeitpunkt der Steuerentstehung).

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Der Erlass wird in das AIS eingestellt.

Finanzbehörde Hamburg v. - 53 - S 3806 - 003/09

Fundstelle(n):
BAAAD-26120