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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 4495/07 E

Gesetze: EStG § 16 Abs. 4 Satz 1, EStG § 16 Abs. 4 Satz 2, EStG § 18 Abs. 3

Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Leitsatz

  1. Der Verbrauch des Freibetrages für Veräußerungsgewinne gem. § 16 Abs. 4 EStG tritt auch dann ein, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

  2. Dies gilt auch bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Einkunftsart, da die Einmaligkeit des Freibetrages personenbezogen ist.

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1156 Nr. 22
DStRE 2009 S. 1058 Nr. 17
BAAAD-26107

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