1. Hat der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat
auszusprechen, ist der Einzelrichter auch für den zweiten Rechtszug zuständig geblieben.
2. Einem Terminkalender kann in Korrespondenz mit den Eintragungen in einem Fahrtenbuch allenfalls erläuternde Bedeutung beigemessen
werden, weil ein Terminkalender – anders als ein Fahrtenbuch nach seiner abgeschlossenen Konzeption – keinerlei Gewähr dafür
bietet, dass nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen unterblieben sind. Die Eintragungen in einem Fahrtenbuch müssen zum
einen in sich schlüssig, lückenlos und abgeschlossen sein und dürfen zum anderen zu den übrigen die Kraftfahrzeugnutzung betreffenden
Belegen nicht im Widerspruch stehen.
3. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt nicht vor, wenn etliche Einzeleintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit
Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen aufweisen, die die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in Bezug auf das Erfordernis
der zeitnahen Erstellung und Authentizität dieses Dokuments in erheblichem Maße in Zweifel ziehen und die Unrichtigkeit auch
der übrigen Eintragungen befürchten lassen (hier: erhebliche regionale Abweichung der für bestimmte Tage angegebenen Zielorte
von den Orten, von denen die zeitgleich ausgestellten Tankquittungen stammen).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1449 Nr. 18 OAAAD-26091
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