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FG München  v. - 1 K 2183/07

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für Fitnessstudio-Rückentraining als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen für Fitnessstudio-Rückentraining können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn nicht ein vor der Behandlung erstelltes Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar ergibt und das Trainingsprogramm detailliert von einem Arzt bzw. einer vergleichbare zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person „programmiert” ist. Durch die Instruktion eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios gehören, wird diese „Programmierung” nicht ersetzt.

2. Außerdem wurd die Belastung nicht dadurch vermieden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung geschaffen bzw. dort Ansprüche angemeldet und betrieben wurden. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass der Besuch eines Sportstudios unter den gegebenen Umständen nicht von der Krankenkasse erstattet wird, dass auch für die Erstattung durch die Krankenkasse ähnliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wie für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 280 Nr. 5
FAAAD-26081

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