Aufwendungen für Fitnessstudio-Rückentraining als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Aufwendungen für
Fitnessstudio-Rückentraining können nicht als
außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden,
wenn nicht ein vor der Behandlung erstelltes Amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der
Maßnahme klar ergibt und das Trainingsprogramm detailliert von einem Arzt
bzw. einer vergleichbare zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich
zugelassenen Person „programmiert” ist. Durch die Instruktion
eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios
gehören, wird diese „Programmierung” nicht ersetzt.
2. Außerdem wurd die Belastung
nicht dadurch vermieden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme
der Kosten durch die Krankenversicherung geschaffen bzw. dort Ansprüche
angemeldet und betrieben wurden. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass der
Besuch eines Sportstudios unter den gegebenen Umständen nicht von der
Krankenkasse erstattet wird, dass auch für die Erstattung durch die
Krankenkasse ähnliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wie
für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 280 Nr. 5 FAAAD-26081
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