Irrige Angabe des falschen Jahrs bei Klageerhebung
Werbungskosten bei kreditfinanzierter Lebensversicherung
Leitsatz
1. Hat der Kläger zwar irrig das falsche Jahr bei der Klageerhebung angegeben, so ist die Klage dennoch zulässigerweise erhoben,
wenn sich aus anderen Angaben – wie etwa dem Bezug auf die Einspruchsentscheidung mit Aktenzeichen und Datum eindeutig ergibt,
welcher Steuerbescheid angefochten ist.
2. Beweislast und Beweiswürdigung bei durch Schätzung aufzuteilendenen Werbungskosten anlässlich des Abschlusses einer kreditfinanzierten
Lebensversicherung über einen Vermögensberater.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 278 Nr. 5 VAAAD-26080
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