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FG München Urteil v. - 13 K 2693/06 EFG 2009 S. 1747 Nr. 21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 19, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 1 S. 6, AO § 89, AO § 206, GG Art. 100 Abs. 1, BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1, BGB § 242

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Die durch einen Unfall verursachte Wertminderung des Kfz als außergewöhnliche technische Abnutzung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Bindungswirkung einer fernmündlichen Auskunft des FA

Leitsatz

1. Die Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Streitjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die durch Unfall (auf einer beruflich veranlassten Fahrt) verursachte Wertminderung des Kfz ist nur als außergewöhnliche technische Abnutzung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Unfallzeitpunkt für den Pkw noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist und dieser höher ist als der durch den Substanzverlust repräsentierte Verkehrswert.

3. Voraussetzung für eine Bindung des FA an eine fernmündlich erteilte Auskunft ist unter anderem, dass der für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Sachgebietsleiter oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat. Eine falsche mündliche Rechtsauskunft eines Sachbearbeiters bindet das FA nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1747 Nr. 21
EStB 2010 S. 28 Nr. 1
UAAAD-26076

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