Werden in der Eröffnungsbilanz einer durch Einbringung der Mitunternehmeranteile einer KG entstandenen AG nicht sämtliche
stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens aufgelöst, führt dies zur Steuerverstrickung der einbringungsgeborenen
Anteile.
Auf die mögliche Unzulässigkeit des Buchwertansatzes infolge der Zurückbehaltung wesentlicher Teile des bisherigen Unternehmens
kommt es für die Steuerverstrickung der Anteile nicht mehr an, wenn die auf dem Buchwertansatz beruhende Körperschaftsteuerveranlagung
des Übertragungsjahrs bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist.
Die zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteile der Komplementär-GmbH der einbringungsbetroffenen KG sind nicht als
wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.
Die nachträgliche Erhöhung der Wertansätze des eingebrachten Betriebsvermögens zum Umwandlungszeitpunkt ist keine Bilanzänderung,
sondern eine steuerrechtlich unbeachtliche rückwirkende Sachverhaltsgestaltung.
Die Entscheidung darüber, zu welchem Wert das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt werden, obliegt allein der aufnehmenden
Kapitalgesellschaft. Aus Schriftverkehr im Besteuerungsverfahren der einbringungsbetroffenen KG kann daher keine bindende
tatsächliche Verständigung über den Teilwertansatz abgeleitet werden.
Auch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben scheidet aus , wenn zum Zeitpunkt der möglichen Zusicherung eine
wirtschaftliche Disposition über die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz der AG nicht mehr möglich war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-26072
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