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Spezielle Einzelfragen zur Erbschaftsteuerreform
Die Basiswertregelung
Das Erbschaftsteuerreformgesetz hat die bereits seit dem geltende Basiswertregelung des § 151 Abs. 3 BewG auf die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG ausgedehnt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dieser modifizierten Vereinfachung und geht insbesondere auf Zweifelsfragen bei rückwirkender Anwendung des neuen Rechts nach Art. 3 ErbStRG ein. Des Weiteren wird zu besonderen Einzelfällen der Vorschriften §§ 7 Abs. 7 und 13 Abs. 1 Nr. 4c und 13c ErbStG die praktische Umsetzung der Neuregelungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz aufgezeigt.
I. Basiswertregelung für Vermögensübertragungen nach dem
1. Allgemeines
Für die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach bisherigem sowie auch nach neuem Recht gem. § 11 ErbStG grds. der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) maßgebend. Sind Werte für nach dem übertragene Vermögensgegenstände für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung der Vorschrift von Bedeutung, sind sie nach § 151 BewG gesondert festzustellen. Auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht, findet das Erbschaftsteuergesetz i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes v. (BGBl 2008 I S. 3018) Anwendung.
Das ErbStRG hat die Regelungen des gesonderten F...