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Komponentenansatz nach IFRS auch in der Handelsbilanz zulässig (IDW RH HFA 1.016)
In IFRS-Abschlüssen sind jeweils
als Teile einer Sachgesamtheit gesondert abzuschreiben
1.
wesentliche Teile [i]Austausch von
Komponentenvon Sachanlagen, die regelmäßig ersetzt
werden, z. B. die Turbinen eines Flugzeugs (IAS 16.13), sowie
2.
[i]Generalüberholungregelmäßige
größere Generalüberholungen ohne den Ersatz wesentlicher
physischer Teile (IAS
16.14).
Diesen sog. „Komponentenansatz” hält der Hauptfachausschuss des IDW [i]Komponenten-ansatz nach HGB beim physischen Austausch zulässig im Hinblick auf Punkt 1 auch handelsrechtlich für zulässig. Dagegen sind die Aktivierung und separate Abschreibung der Kosten größerer Generalüberholungen (Punkt 2) mangels physischen Austauschs wesentlicher separierbarer Komponenten unzulässig.
Regelmäßige größere Generalüberholungen ohne den Austausch wesentlicher Teile konnten vor dem BilMoG als allgemeine Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.) vor de...