Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 244.2/136 BStBl I 2009 S. 678 Nr. 12

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2009

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2009 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom , GBl. S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 335) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

  2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des (BStBl I S. 716) 6,5 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des (BStBl 2007 I S. 76) 6,5 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

    Hinweis für das Kalenderjahr 2011

    Mit Wirkung ab beträgt der bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer bzw. der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

  3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen unter sinngemäßer
    Anwendung des § 51a
    Abs. 2 EStG)
    Jährliches
    Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
    1
      30 000 –   37 499
         96
    2
      37 500 –   49 999
       156
    3
      50 000 –   62 499
       276
    4
      62 500 –   74 999
       396
    5
      75 000 –   87 499
       540
    6
      87 500 –   99 999
       696
    7
    100 000 – 124 999
       840
    8
    125 000 – 149 999
    1 200
    9
    150 000 – 174 999
    1 560
    10
    175 000 – 199 999
    1 860
    11
    200 000 – 249 999
    2 220
    12
    250 000 – 299 999
    2 940
    13
    300 000 und mehr  
    3 600

    Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2009 hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

Evangelische Kirchen

Römisch-Katholische Kirche

Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

Jüdische Gemeinde in Hamburg

Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

Synagogengemeinde Köln

Jüdische Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz

Synagogengemeinde Saar

Frei-religiöse Gemeinde Offenbach/Main

Freie Religionsgemeinschaft Alzey

Freireligiöse Gemeinde Mainz

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

Freireligiöse Landesgemeinde Baden

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 244.2/136

Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 678
GAAAD-25784