Begründung von
Masseverbindlichkeiten durch vorläufigen Insolvenzverwalter
Leitsatz
1. Insolvenzforderungen dürfen
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA nicht mehr durch
Steuerbescheid, sondern nur durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dagegen kann das FA gegenüber
dem Insolvenzverwalter mit Steuerbescheid geltend machen; sie sind aus der
Insolvenzmasse zu bezahlen.
2. Wird der vorläufige
Insolvenzverwalter ohne ein allgemeines Verfügungsverbot und nur mit einem
Zustimmungsvorbehalt bestellt, sind die von ihm begründeten
Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten; eine analoge Anwendung des
§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt nicht in Betracht.
3. Die Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vertragserfüllung durch den
Insolvenzschuldner ist nicht Ausdruck einer übergegangenen Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis; die aus der Austragserfüllung resultierende
Umsatzsteuer ist danach nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters
begründet und keine Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.
4. Soweit § 55 Abs. 2 Satz 1
InsO auf hinreichend bestimmte Einzelermächtigungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters erweitert wird, werden Masseforderungen nur begründet,
soweit durch die Einzelermächtigung eine Vertrauenstatbestand geschaffen
wir.
5. Die Ermächtigung des
vorläufigen Insolvenzverwalters, Forderungen des Schuldners einzuziehen
und der Übergang der Verfügungsbefugnis über die
Außenstände führt im Rahmen der umsatzsteuerlichen
Sollbesteuerung nicht zu Masseverbindlichkeiten.
6. Die Entgeltvereinnahmung ist bei
der Sollversteuerung für die Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderung
der Umsatzsteuer unerheblich.
7. Sind Leistungen bereits vor
Verfahrenseröffnung erbracht und ist dadurch der Steueranspruch
begründet worden, liegt eine Insolvenzforderung vor, die durch die
spätere Entgeltvereinnahmung nicht zur Masseverbindlichkeit wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1585 Nr. 19 IAAAD-25766
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