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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 219/03

Gesetze: BewG § 146 Abs. 6, BewG § 146 Abs. 7, BewG § 145 Abs. 3, BewG § 138 Abs. 1 S. 2, BewG § 138 Abs. 3 S. 1, BewG § 9 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, WertV § 15 Abs. 1, WertV § 13 Abs. 2, WertV § 14 S. 2, WertV § 14 S. 3

Beweislast für die Feststellung des Mindestwerts eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungssteuer

Leitsatz

1. Für Zwecke der Schenkungssteuer sind bebaute Grundstücke im vereinfachten Ertagswertverfahren zu bewerten; der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes kann aufgrund der Nachweisregelung des § 146 Abs. 7 BewG nicht auf ein Privatgutachten, sondern nur auf ein Gutachten gestützt werden, dass der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

2. Das Finanzgericht hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob ein zu bewertendes Grundstück einen gegenüber dem Ertragswertverfahren niedrigeren gemeinen Wert hat; die Nachweislast für einen solchen niedrigeren Wert bürdet das Gesetz dem Steuerpflichtigen auf.

3. Die nach § 14 WertV zu berücksichtigenden Einflussfaktoren können vom Gutachter nur dann wertmindernd angesetzt werden, wenn die Abweichungen des zu begutachtenden Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 9 Nr. 9
DStRE 2010 S. 417 Nr. 7
EAAAD-25763

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