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Meldepflicht bei Sitzverlegung
Wenn die GmbH ihren tatsächlichen Sitz in eine andere Gemeinde verlegt, ohne diese Verlegung beim zuständigen Registergericht anzumelden, kann dies die Einleitung eines Beanstandungs- und Auflösungsverfahrens gem. § 164a Abs. 4 zweite Alternative FGG bewirken. Wenn satzungsmäßiger und tatsächlicher Sitz auseinander fallen, so stellt dies einen nachträglich entstandenen Satzungsmangel dar, der zur Auflösung der GmbH führen kann ( NWB QAAAC-88836).
Ergänzender Hinweis Das MoMiG erlaubt es seit dem , dass Verwaltungs- und Satzungssitz (laut Gesellschaftssatzung) unterschiedlich sein können.